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521.13 KTDSPS CH-AR

Art. 5 Verordnung über die Gebühren der Kantonspolizei - Form der Rechnungsstellung

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Gebührentarif der Kantonspolizei · Form der Rechnungsstellung

1. Innerhalb von Strafverfahren werden Gebühren und Auslagen durch das Erstellen einer Kostennote an die zuständige Behörde weitergeleitet, unabhängig davon, ob die Täterschaft bekannt oder unbekannt ist. In begründeten Fällen, wie beispielsweise einem Teilfreispruch, kann die zuständige Behörde die polizeilichen Kosten nachträglich kürzen oder aufheben. Im Anschluss an einen rechtskräftig ergangenen Schuldspruch sind der Kantonspolizei die entsprechenden polizeilichen Kosten zu überweisen.

2. Arbeiten des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) werden separat verrechnet.

3. Bei Gebühren und Auslagen ausserhalb von Strafverfahren wird durch das Polizeikommando eine Rechnung erstellt. Diese wird der verursachenden Person oder der allenfalls zuständigen bzw. Auftrag gebenden Institution oder Behörde zugestellt.

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