521.13
KTDSPS
CH-AR
Art. 2 Verordnung über die Gebühren der Kantonspolizei - Kostenpflicht
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Gebührentarif der Kantonspolizei · Kostenpflicht
1. Wer polizeiliche Handlungen verursacht, kann zur Zahlung eines angemessenen Teils der entstandenen Kosten verpflichtet werden.
2. Keine Kosten werden erhoben
a) für Rechtshilfehandlungen, es sei denn, es handle sich um ausserordentliche Kosten;
b) Soweit die Angelegenheit durch das Ordnungsbussenverfahren oder eine Bussenerhebung auf der Stelle erledigt wurde.