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521.13 KTDSPS CH-AR

Art. 13ter Verordnung über die Gebühren der Kantonspolizei - Wegweisung und Fernhaltung

II. Gebührentarif
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Art. 13ter Gebührentarif der Kantonspolizei · Wegweisung und Fernhaltung

1. Muss die Kantonspolizei eine Person vorübergehend von einem Ort wegweisen oder fernhalten, so werden dieser folgende Gebühren verrechnet

a) Geringer Aufwand; in der Regel schriftliche Verfügung nach mündlicher Wegweisung/Fernhaltung (ohne Verzeigung): Fr. 100.-

b) Mittlerer Aufwand; in der Regel erste schriftliche Wegweisung/Fernhaltung: Fr. 150.-

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