521.13
KTDSPS
CH-AR
Art. 13ter Verordnung über die Gebühren der Kantonspolizei - Wegweisung und Fernhaltung
II. Gebührentarif
Art. 13ter Gebührentarif der Kantonspolizei · Wegweisung und Fernhaltung
1. Muss die Kantonspolizei eine Person vorübergehend von einem Ort wegweisen oder fernhalten, so werden dieser folgende Gebühren verrechnet
a) Geringer Aufwand; in der Regel schriftliche Verfügung nach mündlicher Wegweisung/Fernhaltung (ohne Verzeigung): Fr. 100.-
b) Mittlerer Aufwand; in der Regel erste schriftliche Wegweisung/Fernhaltung: Fr. 150.-