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521.13 KTDSPS CH-AR

Art. 13bis Verordnung über die Gebühren der Kantonspolizei - Stalking

II. Gebührentarif
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Art. 13bis Gebührentarif der Kantonspolizei · Stalking

1. Muss die Kantonspolizei wegen Stalking intervenieren, so werden der verursachenden Person, unabhängig von einer allfälligen Verzeigung oder Strafverfolgung, folgende Gebühren verrechnet

a) Geringer Aufwand: Fr. 150.-

b) Mittlerer Aufwand: Fr. 300.-

c) Erheblicher Aufwand: Fr. 500.- bis Fr. 800.-

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