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521.13 KTDSPS CH-AR

Art. 13 Verordnung über die Gebühren der Kantonspolizei - Polizeiliche Einsätze wegen Häuslicher Gewalt

II. Gebührentarif
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Art. 13 Gebührentarif der Kantonspolizei · Polizeiliche Einsätze wegen Häuslicher Gewalt

1. Muss die Kantonspolizei wegen Häuslicher Gewalt intervenieren, so werden der verursachenden Person, unabhängig von einer allfälligen Verzeigung oder Strafverfolgung, folgende Gebühren verrechnet

a) Geringer Aufwand; in der Regel ohne Wegweisung: Fr. 150.-

b) Mittlerer Aufwand; in der Regel mit Wegweisung: Fr. 300.-

c) * Erheblicher Aufwand; in der Regel mit Wegweisung: Fr. 500.- bis Fr. 800.-

d) * ...

e) Begleitung an den Ort der Wegweisung: Fr. 80.-

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