521.13
KTDSPS
CH-AR
Art. 12 Verordnung über die Gebühren der Kantonspolizei - Transporte/Begleitungen
II. Gebührentarif
Art. 12 Gebührentarif der Kantonspolizei · Transporte/Begleitungen
1. Interkantonale Transporte von verhafteten Personen werden grundsätzlich mittels «Train-Street» durchgeführt und nicht gesondert verrechnet.
2. Für Gefangenentransporte, Begleitungen, Vorführungen, Einweisungen in Spitäler, Kliniken oder Heime, welche die Kantonspolizei selbst durchführt, werden zu Lasten der Auftrag gebenden Behörde bzw. zuständigen Institution folgende Gebühren erhoben
a) * Für jede eingesetzte Person, je Stunde: Fr. 140.-
b) * Für jedes eingesetzte Fahrzeug
1. * Personenwagen und Pikett-Bus, je km: Fr. 1.50
2. * Mannschaftstransport und Spezialfahrzeug, je km: Fr. 3.-
3. Für Jugendliche, welche den Erziehungsberechtigten am Wohnort übergeben werden, werden Fr. 100.- verrechnet.