521.13
KTDSPS
CH-AR
Art. 11 Verordnung über die Gebühren der Kantonspolizei - Kantonsgefängnis
II. Gebührentarif
Art. 11 Gebührentarif der Kantonspolizei · Kantonsgefängnis
1. Im Kantonsgefängnis sowie in den Zellen auf dem Polizeiposten werden für Unterkunft und Verpflegung folgende Tagespauschalen verrechnet
a) * Haft, je Hafttag: Fr. 180.-
b) Strafvollzug: gemäss jeweiligem Jahresbeschluss der ostschweizerischen Strafvollzugskommission
c) Ausschaffungshaft: gemäss der eidgenössischen Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen[6]
2. Ankunfts- und Abgangstage werden voll verrechnet.
3. Bei Zwischenaufenthalten werden lediglich die effektiven Verpflegungskosten verrechnet.