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521.13 KTDSPS CH-AR

Art. 11 Verordnung über die Gebühren der Kantonspolizei - Kantonsgefängnis

II. Gebührentarif
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Art. 11 Gebührentarif der Kantonspolizei · Kantonsgefängnis

1. Im Kantonsgefängnis sowie in den Zellen auf dem Polizeiposten werden für Unterkunft und Verpflegung folgende Tagespauschalen verrechnet

a) * Haft, je Hafttag: Fr. 180.-

b) Strafvollzug: gemäss jeweiligem Jahresbeschluss der ostschweizerischen Strafvollzugskommission

c) Ausschaffungshaft: gemäss der eidgenössischen Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen[6]

2. Ankunfts- und Abgangstage werden voll verrechnet.

3. Bei Zwischenaufenthalten werden lediglich die effektiven Verpflegungskosten verrechnet.

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