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521.12 CH-AR

Art. 9 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen - Tatbestandsbezogene Daten; Inhalt

II. Datensammlung der Kriminalpolizei
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Art. 9 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen · Tatbestandsbezogene Daten; Inhalt

1. Folgende tatbestandsbezogene Daten können gespeichert werden

a) Art des Ereignisses;

b) Örtlichkeit und Zeit;

c) Geschädigte;

d) Finderin oder Finder;

e) Tatvorgehen;

f) Spuren;

g) Deliktsgut und Fundgut;

h) Hinweise auf die Täterschaft;

i) Verbindungen zu artgleichen Ereignissen;

j) Ausschreibungen.

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