521.12
CH-AR
Art. 8 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen - f) Anzeigedaten
II. Datensammlung der Kriminalpolizei
Art. 8 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen · f) Anzeigedaten
1. Anzeigedaten sind Angaben über den Inhalt von Strafanzeigen der Polizei.
2. Folgende Anzeigedaten können gespeichert werden
a) Art des Ereignisses;
b) Örtlichkeit und Zeit;
c) Namen der Geschädigten;
d) Tatvorgehen.
3. Verletzungen der Verkehrsregeln werden mittels Aktennachweis erfasst.