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521.12 CH-AR

Art. 8 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen - f) Anzeigedaten

II. Datensammlung der Kriminalpolizei
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Art. 8 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen · f) Anzeigedaten

1. Anzeigedaten sind Angaben über den Inhalt von Strafanzeigen der Polizei.

2. Folgende Anzeigedaten können gespeichert werden

a) Art des Ereignisses;

b) Örtlichkeit und Zeit;

c) Namen der Geschädigten;

d) Tatvorgehen.

3. Verletzungen der Verkehrsregeln werden mittels Aktennachweis erfasst.

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