521.12
CH-AR
Art. 7 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen - e) Fahndungsdaten
II. Datensammlung der Kriminalpolizei
Art. 7 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen · e) Fahndungsdaten
1. Fahndungsdaten sind Angaben über Personen, die zur Fahndung ausgeschrieben sind.
2. Folgende Fahndungsdaten können gespeichert werden
a) Fahndungsauftrag und Fahndungsgrund;
b) Fahndungshinweise;
c) Auftraggeberin oder Auftraggeber;
d) Ausschreibungsdaten und Verfalldaten.