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521.12 CH-AR

Art. 7 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen - e) Fahndungsdaten

II. Datensammlung der Kriminalpolizei
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Art. 7 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen · e) Fahndungsdaten

1. Fahndungsdaten sind Angaben über Personen, die zur Fahndung ausgeschrieben sind.

2. Folgende Fahndungsdaten können gespeichert werden

a) Fahndungsauftrag und Fahndungsgrund;

b) Fahndungshinweise;

c) Auftraggeberin oder Auftraggeber;

d) Ausschreibungsdaten und Verfalldaten.

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