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521.12 CH-AR

Art. 6 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen - d) Haftdaten

II. Datensammlung der Kriminalpolizei
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Art. 6 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen · d) Haftdaten

1. Haftdaten sind Angaben über Personen, die verhaftet oder vorläufig festgenommen wurden.

2. Folgende Haftdaten können gespeichert werden

a) Eintrittsdaten;

b) Haftorte und Haftgründe;

c) Entlassungsdaten;

d) zuständige Stelle;

e) Transporte;

f) administrative Hinweise.

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