521.12
CH-AR
Art. 6 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen - d) Haftdaten
II. Datensammlung der Kriminalpolizei
Art. 6 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen · d) Haftdaten
1. Haftdaten sind Angaben über Personen, die verhaftet oder vorläufig festgenommen wurden.
2. Folgende Haftdaten können gespeichert werden
a) Eintrittsdaten;
b) Haftorte und Haftgründe;
c) Entlassungsdaten;
d) zuständige Stelle;
e) Transporte;
f) administrative Hinweise.