521.12
CH-AR
Art. 4 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen - b) Grunddaten
II. Datensammlung der Kriminalpolizei
Art. 4 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen · b) Grunddaten
1. Grunddaten werden über Personen gespeichert, über die erkennungsdienstliche Daten, Haftdaten, Fahndungsdaten oder Anzeigedaten vorliegen oder die in der Waffenregistratur verzeichnet sind.
2. Folgende Grunddaten können gespeichert werden
a) Namen und Vornamen;
b) Geburtsdatum und Geburtsort;
c) Heimatort oder Heimatland;
d) Geschlecht;
e) Wohnort;
f) Namen und Vornamen der Eltern;
g) Zivilstand sowie Namen und Vornamen der Ehegattin oder des Ehegatten;
h) Beruf;
i) Verbindungen;
j) Personenhinweise.