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521.12 CH-AR

Art. 22 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen - Zuständigkeit

IX. Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsverfahren
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Art. 22 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen · Zuständigkeit

1. Die Kantonspolizei entscheidet über Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsbegehren.

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