Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521.12 CH-AR

Art. 2 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen - Art der Daten

I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen · Art der Daten

1. Folgende Daten werden losgelöst vom einzelnen Fall in einer elektronischen Datenbank bearbeitet

a) Personen- und tatbestandsbezogene Daten der Kriminalpolizei;

b) die Hotelkontrolle;

c) die Waffenregistratur;

d) das Register abgelegter Akten;

e) die Geschäftskontrolle.

← Art. 1 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen Geltungsbereich Art. 3 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →