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Geltungsbereich

26 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden
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Inhaltsübersicht (26)

Art. 1 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen Art. 2 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen Art. 3 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen Art. 4 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen Art. 5 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen Art. 6 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen Art. 7 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen Art. 8 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen Art. 9 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen Art. 10 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen Art. 11 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen Art. 12 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen Art. 13 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen Art. 14 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen Art. 15 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen Art. 16 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen Art. 17 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen Art. 18 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen Art. 19 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen Art. 20 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen Art. 21 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen Art. 22 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen Art. 23 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen Art. 24 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen Art. 25 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen Art. 26 Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen

Gesetzestext (26 Artikel)

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Verordnung regelt die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen der Kantonspolizei.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Folgende Daten werden losgelöst vom einzelnen Fall in einer elektronischen Datenbank bearbeitet

a) Personen- und tatbestandsbezogene Daten der Kriminalpolizei;

b) die Hotelkontrolle;

c) die Waffenregistratur;

d) das Register abgelegter Akten;

e) die Geschäftskontrolle.

II. Datensammlung der Kriminalpolizei

1. Die Datensammlung der Kriminalpolizei enthält folgende personenbezogene Daten

a) Grunddaten;

b) erkennungsdienstliche Daten;

c) Haftdaten;

d) Fahndungsdaten;

e) Anzeigedaten.

II. Datensammlung der Kriminalpolizei

1. Grunddaten werden über Personen gespeichert, über die erkennungsdienstliche Daten, Haftdaten, Fahndungsdaten oder Anzeigedaten vorliegen oder die in der Waffenregistratur verzeichnet sind.

2. Folgende Grunddaten können gespeichert werden

a) Namen und Vornamen;

b) Geburtsdatum und Geburtsort;

c) Heimatort oder Heimatland;

d) Geschlecht;

e) Wohnort;

f) Namen und Vornamen der Eltern;

g) Zivilstand sowie Namen und Vornamen der Ehegattin oder des Ehegatten;

h) Beruf;

i) Verbindungen;

j) Personenhinweise.

II. Datensammlung der Kriminalpolizei

1. Erkennungsdienstliche Daten sind Angaben über erkennungsdienstliche Unterlagen.

2. Folgende erkennungsdienstliche Daten können gespeichert werden

a) Abnahmestelle, Abnahmedatum und Abnahmegrund;

b) Ausweisdaten;

c) Foto, Fotodatum und Fotonummer;

d) Signalement und besondere Merkmale;

e) Vorhandensein eines DNA-Profils;

f) Hinweise auf Fingerabdrücke, Schriftproben und Spurenvergleiche.

II. Datensammlung der Kriminalpolizei

1. Haftdaten sind Angaben über Personen, die verhaftet oder vorläufig festgenommen wurden.

2. Folgende Haftdaten können gespeichert werden

a) Eintrittsdaten;

b) Haftorte und Haftgründe;

c) Entlassungsdaten;

d) zuständige Stelle;

e) Transporte;

f) administrative Hinweise.

II. Datensammlung der Kriminalpolizei

1. Fahndungsdaten sind Angaben über Personen, die zur Fahndung ausgeschrieben sind.

2. Folgende Fahndungsdaten können gespeichert werden

a) Fahndungsauftrag und Fahndungsgrund;

b) Fahndungshinweise;

c) Auftraggeberin oder Auftraggeber;

d) Ausschreibungsdaten und Verfalldaten.

II. Datensammlung der Kriminalpolizei

1. Anzeigedaten sind Angaben über den Inhalt von Strafanzeigen der Polizei.

2. Folgende Anzeigedaten können gespeichert werden

a) Art des Ereignisses;

b) Örtlichkeit und Zeit;

c) Namen der Geschädigten;

d) Tatvorgehen.

3. Verletzungen der Verkehrsregeln werden mittels Aktennachweis erfasst.

II. Datensammlung der Kriminalpolizei

1. Folgende tatbestandsbezogene Daten können gespeichert werden

a) Art des Ereignisses;

b) Örtlichkeit und Zeit;

c) Geschädigte;

d) Finderin oder Finder;

e) Tatvorgehen;

f) Spuren;

g) Deliktsgut und Fundgut;

h) Hinweise auf die Täterschaft;

i) Verbindungen zu artgleichen Ereignissen;

j) Ausschreibungen.

III. Löschung von Daten

1. Erkennungsdienstliche Daten werden zwanzig Jahre nach der Beschaffung gelöscht.

2. Wenn zu diesem Zeitpunkt noch Haftdaten, Fahndungsdaten oder Anzeigedaten gespeichert sind, verlängert sich die Aufbewahrungsdauer bis zur Löschung dieser Daten.

3. Vorbehalten bleibt die vorzeitige Löschung, wenn erkennungsdienstliche Unterlagen nach Art. 131 des Gesetzes über den Strafprozess vernichtet werden.

III. Löschung von Daten

1. Haftdaten werden zehn Jahre nach der Entlassung der betroffenen Person aus dem Gefängnis oder aus der Anstalt gelöscht.

III. Löschung von Daten

1. Fahndungsdaten werden drei Monate nach dem Widerruf des Fahndungsauftrags, spätestens mit Eintritt der Verfolgungs- oder Vollstreckungsverjährung gelöscht.

III. Löschung von Daten

1. Anzeigedaten werden gelöscht

a) fünf Jahre nach der Anzeige bei Kindern und Jugendlichen im Sinn des StGB[4];

b) zwanzig Jahre nach der Anzeige bei Tötungsdelikten, bei schweren Raub und Sittlichkeitsdelikten sowie bei Brandstiftungen;

c) zehn Jahre nach der Anzeige in den übrigen Fällen.

III. Löschung von Daten

1. Tatbestandsbezogene Daten werden mit Eintritt der Verfolgungsverjährung gelöscht.

2. Daten über Deliktsgut und Fundgut können solange aufbewahrt werden, als ein polizeiliches Interesse daran besteht.

III. Löschung von Daten

1. Personenbezogene Daten werden gelöscht und Registraturhinweise entfernt, wenn

a) sich nachträglich ergibt, dass die rechtlichen Voraussetzungen zur erkennungsdienstlichen Behandlung fehlen, oder dass kein hinlänglicher Grund für die Registrierung des erkennungsdienstlichen Materials vorliegt;

b) die betroffene Person rechtskräftig freigesprochen oder ein Strafverfahren definitiv eingestellt worden ist.

2. Die Löschung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag der betroffenen Person.

IV. Hotelkontrolle

1. Die Meldescheine der Beherbergungsbetriebe können elektronisch registriert werden. Sie werden nach 5 Jahren automatisch gelöscht; dabei sind die Meldescheine zu vernichten.

V. Waffenregistratur

1. Die Waffenregistratur enthält die Daten des Waffenerwerbsscheines sowie eines allfällig ausgestellten Waffentragscheines.

2. Die persönlichen Daten der waffenerwerbenden oder waffentragenden Person werden in der Personenregistratur festgehalten.

3. Die Daten der Waffenregistratur werden grundsätzlich nicht gelöscht, es sei denn, es bestehe kein polizeiliches Interesse mehr an diesen Daten.

VI. Register abgelegter Akten

1. Abgelegte Akten können elektronisch registriert werden.

2. Das Register dient ausschliesslich dem Aktennachweis.

VII. Geschäftskontrolle

1. Die Kantonspolizei führt eine elektronische Geschäftskontrolle.

VIII. Datensicherung

1. Zugriff auf die Daten haben Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Kantonspolizei, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

VIII. Datensicherung

1. Die Kantonspolizei sichert die Daten durch

a) Regelung der Zugriffs- und Eingabeberechtigung;

b) Schutz der Räume, in denen sich Datenstationen befinden, gegen den Zutritt Unbefugter;

c) technische Massnahmen zum Schutz der Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme, Bearbeitung und Entwendung.

IX. Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsverfahren

1. Die Kantonspolizei entscheidet über Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsbegehren.

IX. Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsverfahren

1. Wer ein Auskunftsbegehren stellt, hat sich über seine Identität auszuweisen.

IX. Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsverfahren

1. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

IX. Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsverfahren

1. Auskunft, Berichtigung und Löschung erfolgen kostenlos.

2. Eine Gebühr kann verlangt werden, wenn

a) das Berichtigungs- oder das Löschungsbegehren abgewiesen wird;

b) die betroffene Person während der letzten zwölf Monate schon die gleiche Auskunft erhalten hat.

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