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521.11 PolVOdiP CH-AR

Art. 8 Verordnung zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung, PolV) - Zuteilung des Arbeitsortes

1. Abschnitt: Organisation und Datenbearbeitung der Kantonspolizei - I. Organisation der Kantonspolizei
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Art. 8 Polizeiverordnung, PolV · Zuteilung des Arbeitsortes

1. Die Personalzuweisung erfolgt durch die Polizeikommandantin oder den Polizeikommandanten. Bei einem Wechsel der Zuweisung ist auf die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen angemessen Rücksicht zu nehmen.

2. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann auch Arbeitsplatz-Zuweisungen ausserhalb des Kantons, in einem Kompetenz- oder Dienstleistungszentrum des Polizeikonkordates oder des Bundes anordnen.

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