521.11
PolVOdiP
CH-AR
Art. 7a Verordnung zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung, PolV) - Kantonale Notrufzentrale
1. Abschnitt: Organisation und Datenbearbeitung der Kantonspolizei - I. Organisation der Kantonspolizei
Art. 7a Polizeiverordnung, PolV · Kantonale Notrufzentrale
1. Die von der Kantonspolizei geführte Kantonale Notrufzentrale koordiniert die Einsätze zu Gunsten der Bevölkerung und der Hilfesuchenden. Sie fungiert als Alarmzentrale für die Blaulichtorganisationen und den Bevölkerungsschutz, daneben erfüllt sie Koordinationsaufgaben zu den Bundesstellen, dem Grenzwachtkorps, der Armee sowie ausserkantonalen Polizeikorps.
2. Die Notrufzentrale befindet sich am Standort des Polizeikommandos.