Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521.11 PolVOdiP CH-AR

Art. 7 Verordnung zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung, PolV) - Standorte

1. Abschnitt: Organisation und Datenbearbeitung der Kantonspolizei - I. Organisation der Kantonspolizei
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (53 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Polizeiverordnung, PolV · Standorte

1. Das Polizeikommando befindet sich in Herisau.

2. In Herisau, Teufen und Heiden befinden sich Regionalposten, welche durch weitere Posten ergänzt werden können.

3. Die Gemeinden verpflichten sich, der Kantonspolizei bei Bedarf ausreichende und geeignete Arbeitsräume gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen.

← Art. 6 Polizeiverordnung, PolV Verordnung zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung, PolV) - Gliederung Art. 7a Polizeiverordnung, PolV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →