521.11
PolVOdiP
CH-AR
Art. 5 Verordnung zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung, PolV) - Dienstbetrieb
1. Abschnitt: Organisation und Datenbearbeitung der Kantonspolizei - I. Organisation der Kantonspolizei
Art. 5 Polizeiverordnung, PolV · Dienstbetrieb
1. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bestimmt die Personalstärke der Abteilungen und Polizeiposten; es ist eine ausreichende Polizeipräsenz auf dem Kantonsgebiet sicherzustellen.
2. Soweit dies für den betrieblichen Ablauf oder Einsatz notwendig ist, erlässt das Polizeikommando Dienstbefehle oder Weisungen.
3. Für die einzelnen Funktionen erstellt das Polizeikommando Stellenbeschriebe und bei Bedarf Pflichtenhefte.