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521.11 PolVOdiP CH-AR

Art. 46 Verordnung zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung, PolV) - Anschaffung und Ausbildung

2. Abschnitt: Dienstverhältnis - IV. Diensthundewesen
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Art. 46 Polizeiverordnung, PolV · Anschaffung und Ausbildung

1. Die Anschaffung eines Polizeihundes muss vom Polizeikommando bewilligt werden.

2. Das Polizeikommando kann Weisungen über die Ausbildung von Polizeihunden erlassen.

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