521.11
PolVOdiP
CH-AR
Art. 46 Verordnung zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung, PolV) - Anschaffung und Ausbildung
2. Abschnitt: Dienstverhältnis - IV. Diensthundewesen
Art. 46 Polizeiverordnung, PolV · Anschaffung und Ausbildung
1. Die Anschaffung eines Polizeihundes muss vom Polizeikommando bewilligt werden.
2. Das Polizeikommando kann Weisungen über die Ausbildung von Polizeihunden erlassen.