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521.11 PolVOdiP CH-AR

Art. 33 Verordnung zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung, PolV) - Offizierinnen oder Offiziere

2. Abschnitt: Dienstverhältnis - II. Beförderungen
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Art. 33 Polizeiverordnung, PolV · Offizierinnen oder Offiziere

1. Die Beförderung zur Polizei-Offizierin oder zum Polizei-Offizier setzt in der Regel die Führung einer Abteilung, eines Dienstleistungszentrums oder die Funktion einer Chefin / eines Chefs Support und Personelles voraus.

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