521.11
PolVOdiP
CH-AR
Art. 33 Verordnung zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung, PolV) - Offizierinnen oder Offiziere
2. Abschnitt: Dienstverhältnis - II. Beförderungen
Art. 33 Polizeiverordnung, PolV · Offizierinnen oder Offiziere
1. Die Beförderung zur Polizei-Offizierin oder zum Polizei-Offizier setzt in der Regel die Führung einer Abteilung, eines Dienstleistungszentrums oder die Funktion einer Chefin / eines Chefs Support und Personelles voraus.