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521.11 PolVOdiP CH-AR

Art. 32 Verordnung zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung, PolV) - Funktionen

2. Abschnitt: Dienstverhältnis - II. Beförderungen
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Art. 32 Polizeiverordnung, PolV · Funktionen

1. Zu Polizei-Wachtmeisterinnen 1 oder Polizei-Wachtmeistern 1 können ernannt werden

a) die Chefin oder der Chef von Polizeiposten;

b) Polizeiangehörige, welche für besonders qualifizierte Spezialgebiete zuständig sind;

c) Polizeiangehörige, welche eine Funktion bekleiden, die eine Beförderung zu höheren Graden erlaubt.

2. Zu Polizei-Feldweibelinnen oder Polizei-Feldweibeln können ernannt werden

a) * die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Regionenchefs bzw. der Dienstchefs;

b) * Polizeiangehörige, welche eine Funktion bekleiden, die eine Beförderung zu höheren Graden erlaubt.

c) * ...

2bis Polizeiangehörige mit Spezialaufgaben erhalten zusätzlich die Bezeichnung „mit besonderen Aufgaben“ (mbA).

3. Zu Polizei-Adjutantinnen oder Polizei-Adjutanten können ernannt werden

a) * die Chefin oder der Chef der Regionalpolizeiposten;

b) * die Chefin oder der Chef eines Dienstes;

c) * Offizier-Stellvertreter oder die Chefin bzw. der Chef Stabsdienste. Diese erhalten zusätzlich die Bezeichnung „ mit besonderen Aufgaben“ (mbA).

d) * ...

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