Art. 32 Verordnung zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung, PolV) - Funktionen
Art. 32 Polizeiverordnung, PolV · Funktionen
1. Zu Polizei-Wachtmeisterinnen 1 oder Polizei-Wachtmeistern 1 können ernannt werden
a) die Chefin oder der Chef von Polizeiposten;
b) Polizeiangehörige, welche für besonders qualifizierte Spezialgebiete zuständig sind;
c) Polizeiangehörige, welche eine Funktion bekleiden, die eine Beförderung zu höheren Graden erlaubt.
2. Zu Polizei-Feldweibelinnen oder Polizei-Feldweibeln können ernannt werden
a) * die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Regionenchefs bzw. der Dienstchefs;
b) * Polizeiangehörige, welche eine Funktion bekleiden, die eine Beförderung zu höheren Graden erlaubt.
c) * ...
2bis Polizeiangehörige mit Spezialaufgaben erhalten zusätzlich die Bezeichnung „mit besonderen Aufgaben“ (mbA).
3. Zu Polizei-Adjutantinnen oder Polizei-Adjutanten können ernannt werden
a) * die Chefin oder der Chef der Regionalpolizeiposten;
b) * die Chefin oder der Chef eines Dienstes;
c) * Offizier-Stellvertreter oder die Chefin bzw. der Chef Stabsdienste. Diese erhalten zusätzlich die Bezeichnung „ mit besonderen Aufgaben“ (mbA).
d) * ...