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521.11 PolVOdiP CH-AR

Art. 3 Verordnung zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung, PolV) - Kader

1. Abschnitt: Organisation und Datenbearbeitung der Kantonspolizei - I. Organisation der Kantonspolizei
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Art. 3 Polizeiverordnung, PolV · Kader

1. Das Kader der Kantonspolizei besteht aus dem Kommando-Führungsstab, der Chefin oder dem Chef Stabsdienste, den Stellvertretungen der Abteilungschefinnen oder Abteilungschefs sowie Personen mit besonderen Führungsfunktionen.

2. Das Kader unterstützt die Polizeikommandantin oder den Polizeikommandanten in den Führungsaufgaben.

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