521.11
PolVOdiP
CH-AR
Art. 3 Verordnung zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung, PolV) - Kader
1. Abschnitt: Organisation und Datenbearbeitung der Kantonspolizei - I. Organisation der Kantonspolizei
Art. 3 Polizeiverordnung, PolV · Kader
1. Das Kader der Kantonspolizei besteht aus dem Kommando-Führungsstab, der Chefin oder dem Chef Stabsdienste, den Stellvertretungen der Abteilungschefinnen oder Abteilungschefs sowie Personen mit besonderen Führungsfunktionen.
2. Das Kader unterstützt die Polizeikommandantin oder den Polizeikommandanten in den Führungsaufgaben.