521.11
PolVOdiP
CH-AR
Art. 12e Verordnung zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung, PolV) - Datenschutzkontrollorgan
1. Abschnitt: Organisation und Datenbearbeitung der Kantonspolizei - III. Polizeiliche Daten
Art. 12e Polizeiverordnung, PolV · Datenschutzkontrollorgan
1. Das kantonale Datenschutzkontrollorgan überwacht die rechtmässige Durchführung der Videoüberwachung und kontrolliert insbesondere, ob
a) Aufschaltungen und nachträgliche Einsichtnahmen rechtmässig erfolgen;
b) Aufzeichnungsmaterial nach Massgabe von Art. 24 Abs. 3 des Polizeigesetzes gelöscht wird.
2. Das Datenschutzkontrollorgan ist in seiner Kontrolltätigkeit unabhängig und erstattet dem Regierungsrat über festgestellte Mängel Bericht und beantragt die erforderlichen Massnahmen.