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521.11 PolVOdiP CH-AR

Art. 12e Verordnung zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung, PolV) - Datenschutzkontrollorgan

1. Abschnitt: Organisation und Datenbearbeitung der Kantonspolizei - III. Polizeiliche Daten
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Art. 12e Polizeiverordnung, PolV · Datenschutzkontrollorgan

1. Das kantonale Datenschutzkontrollorgan überwacht die rechtmässige Durchführung der Videoüberwachung und kontrolliert insbesondere, ob

a) Aufschaltungen und nachträgliche Einsichtnahmen rechtmässig erfolgen;

b) Aufzeichnungsmaterial nach Massgabe von Art. 24 Abs. 3 des Polizeigesetzes gelöscht wird.

2. Das Datenschutzkontrollorgan ist in seiner Kontrolltätigkeit unabhängig und erstattet dem Regierungsrat über festgestellte Mängel Bericht und beantragt die erforderlichen Massnahmen.

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