521.1
CH-AR
Art. 9 Polizeigesetz - Ausnahme vom Störerprinzip
II. Grundsätze polizeilichen Handelns
Art. 9 Polizeigesetz · Ausnahme vom Störerprinzip
1. Das polizeiliche Handeln kann sich gegen andere Personen richten, wenn
a) eine erhebliche Störung oder eine unmittelbar drohende erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
b) Massnahmen gegen die Störer nicht rechtzeitig möglich oder erfolgversprechend sind und
c) es den betroffenen Personen zumutbar ist.