Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521.1 CH-AR

Art. 7 Polizeigesetz - Polizeiliche Generalklausel

II. Grundsätze polizeilichen Handelns
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Polizeigesetz · Polizeiliche Generalklausel

1. Die Kantonspolizei trifft im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um unmittelbar drohende erhebliche Gefährdungen oder eingetretene erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen.

← Art. 6 Polizeigesetz Allgemeiner Auftrag Art. 8 Polizeigesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →