521.1
CH-AR
Art. 7 Polizeigesetz - Polizeiliche Generalklausel
II. Grundsätze polizeilichen Handelns
Art. 7 Polizeigesetz · Polizeiliche Generalklausel
1. Die Kantonspolizei trifft im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um unmittelbar drohende erhebliche Gefährdungen oder eingetretene erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen.