521.1
CH-AR
Art. 6 Polizeigesetz - Verhältnismässigkeit
II. Grundsätze polizeilichen Handelns
Art. 6 Polizeigesetz · Verhältnismässigkeit
1. Von mehreren geeigneten Massnahmen hat die Kantonspolizei diejenige zu treffen, welche die betroffenen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
2. Eine Massnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, welcher zum angestrebten Erfolg in einem erkennbaren Missverhältnis steht.