Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521.1 CH-AR

Art. 5 Polizeigesetz - Gesetzmässigkeit

II. Grundsätze polizeilichen Handelns
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Art. 5 Polizeigesetz · Gesetzmässigkeit

1. Die Kantonspolizei ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Verfassung und Gesetze gebunden.

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