521.1
CH-AR
Art. 47 Polizeigesetz - Vollzugsbestimmungen
XI. Schlussbestimmungen
Art. 47 Polizeigesetz · Vollzugsbestimmungen
1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
2. Der Kantonsrat ist befugt, das Gesetz neuem Bundesrecht anzupassen.
3. Der Erlass von erforderlichen Dienstvorschriften obliegt dem Polizeikommando.