521.1
CH-AR
Art. 46 Polizeigesetz - Gebühren
X. Schadenersatz und Gebühren
Art. 46 Polizeigesetz · Gebühren
1. Für die Aufwendungen der Kantonspolizei können nach Massgabe des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen Gebühren erhoben werden.
2. In Abweichung von Art. 3 des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen werden für Verfügungen, Bewilligungen, Genehmigungen und andere Verrichtungen Gebühren nach folgenden Ansätzen erhoben
a) im Allgemeinen: Fr. 5.- bis Fr. 2 000.-;
b) für den Schadendienst (Unfälle und dergleichen), Erkennungsdienst und bei Ermittlungen: Fr. 50.- bis Fr. 100 000.-.
3. Die Verordnung regelt das Nähere.