Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521.1 CH-AR

Art. 46 Polizeigesetz - Gebühren

X. Schadenersatz und Gebühren
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Art. 46 Polizeigesetz · Gebühren

1. Für die Aufwendungen der Kantonspolizei können nach Massgabe des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen Gebühren erhoben werden.

2. In Abweichung von Art. 3 des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen werden für Verfügungen, Bewilligungen, Genehmigungen und andere Verrichtungen Gebühren nach folgenden Ansätzen erhoben

a) im Allgemeinen: Fr. 5.- bis Fr. 2 000.-;

b) für den Schadendienst (Unfälle und dergleichen), Erkennungsdienst und bei Ermittlungen: Fr. 50.- bis Fr. 100 000.-.

3. Die Verordnung regelt das Nähere.

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