Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521.1 CH-AR

Art. 45 Polizeigesetz - Schadenersatz

X. Schadenersatz und Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 45 Polizeigesetz · Schadenersatz

1. Personen, die der Kantonspolizei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfe leisten, haben Anspruch auf Ersatz des Schadens, den sie in Ausübung dieser Tätigkeit erlitten haben.

2. Ansprüche gegenüber allfälligen Schadenverursacherinnen oder Schadenverursachern gehen im Umfang des geleisteten Schadenersatzes an den Kanton über.

3. Keinen Schadenersatz erhalten jene Personen, die den Weisungen der Kantonspolizei zuwider gehandelt haben.

← Art. 44 Polizeigesetz Allgemeiner Auftrag Art. 46 Polizeigesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →