521.1
CH-AR
Art. 45 Polizeigesetz - Schadenersatz
X. Schadenersatz und Gebühren
Art. 45 Polizeigesetz · Schadenersatz
1. Personen, die der Kantonspolizei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfe leisten, haben Anspruch auf Ersatz des Schadens, den sie in Ausübung dieser Tätigkeit erlitten haben.
2. Ansprüche gegenüber allfälligen Schadenverursacherinnen oder Schadenverursachern gehen im Umfang des geleisteten Schadenersatzes an den Kanton über.
3. Keinen Schadenersatz erhalten jene Personen, die den Weisungen der Kantonspolizei zuwider gehandelt haben.