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521.1 CH-AR

Art. 44 Polizeigesetz - Private Sicherheitsdienste

IX. Gefahrenabwehr durch Private
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Art. 44 Polizeigesetz · Private Sicherheitsdienste

1. Der Regierungsrat kann die Tätigkeiten von Sicherheitsdiensten oder in diesem Bereich gewerbsmässig tätigen Privatpersonen einer Bewilligungspflicht unterstellen und für diese spezielle Regelungen erlassen.

2. Die Bewilligung wird nur einer Person erteilt, die handlungsfähig und gut beleumundet ist.

3. Eine Bewilligung kann entzogen werden, wenn

a) die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt worden ist, nicht mehr bestehen oder sich wesentlich geändert haben,

b) Auflagen und Bedingungen der Bewilligung wiederholt verletzt wurden.

4. Vor dem Entzug der Bewilligung ergeht in der Regel eine schriftliche Verwarnung.

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