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521.1 CH-AR

Art. 43 Polizeigesetz - Private Grossveranstaltungen

IX. Gefahrenabwehr durch Private
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Art. 43 Polizeigesetz · Private Grossveranstaltungen

1. Werden durch private Grossveranstaltungen ausserordentliche Einsätze der Polizei für den Ordnungsdienst, Polizeischutz oder dergleichen notwendig, können von den Veranstalterinnen oder Veranstaltern Gebühren erhoben werden.

2. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach den zusätzlichen Kosten, nach dem Zweck der betreffenden privaten Grossveranstaltung und dem Mass des öffentlichen Interesses an deren Durchführung.

3. Die Veranstalterinnen oder Veranstalter können zudem zu einem angemessenen Ordnungs- und Sicherheitsdienst verpflichtet werden.

4. Einzelheiten regelt die Verordnung.

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