521.1
CH-AR
Art. 41 Polizeigesetz - Kantonales Gefängnis, Haftzellen
VIII. Organisation und Dienstrecht
Art. 41 Polizeigesetz · Kantonales Gefängnis, Haftzellen
1. Die Kantonspolizei betreibt Haftzellen.
2. Der Betrieb des kantonalen Gefängnisses steht unter der Aufsicht des Departements Inneres und Sicherheit und wird in einer eigenen Verordnung geregelt.