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521.1 CH-AR

Art. 41 Polizeigesetz - Kantonales Gefängnis, Haftzellen

VIII. Organisation und Dienstrecht
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Art. 41 Polizeigesetz · Kantonales Gefängnis, Haftzellen

1. Die Kantonspolizei betreibt Haftzellen.

2. Der Betrieb des kantonalen Gefängnisses steht unter der Aufsicht des Departements Inneres und Sicherheit und wird in einer eigenen Verordnung geregelt.

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