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521.1 CH-AR

Art. 40 Polizeigesetz - Dienstrecht

VIII. Organisation und Dienstrecht
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Art. 40 Polizeigesetz · Dienstrecht

1. Für Polizeiangehörige gelten die Bestimmungen des Personalgesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen, soweit dieses Gesetz und die dazugehörenden Ausführungsbestimmungen keine abweichenden Regelungen enthalten.

1bis. Die Polizeiangehörigen werden zum Zweck der Spurenaussonderung erkennungsdienstlich behandelt. Dazu gehören namentlich die daktyloskopischen und fotografischen Aufnahmen sowie Proben zur DNA-Analyse im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz. Die Daten sind beim Ausscheiden aus dem Polizeidienst zu vernichten.

2. Gegen Polizeiangehörige, die eine erhebliche Pflicht verletzen, werden Disziplinarmassnahmen angeordnet. Als schwerste Massnahme ist die fristlose Entlassung vorzusehen.

3. Die Verordnung regelt das Nähere.

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