Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521.1 CH-AR

Art. 39 Polizeigesetz - Wohnsitz

VIII. Organisation und Dienstrecht
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Art. 39 Polizeigesetz · Wohnsitz

1. Polizeiangehörige, die in die Pikettorganisation eingebunden sind, haben im Kanton Wohnsitz zu nehmen. Sind sie einem Polizeiposten zugeteilt, so hat die Wohnsitznahme im Dienstbereich zu erfolgen.

2. Das Departement Inneres und Sicherheit kann Ausnahmen bewilligen, wobei sie insbesondere die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person und die Bedürfnisse des Polizeikommandos berücksichtigt.

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