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521.1 CH-AR

Art. 38 Polizeigesetz - Aus- und Weiterbildung

VIII. Organisation und Dienstrecht
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Art. 38 Polizeigesetz · Aus- und Weiterbildung

1. Die Polizeiaspirantinnen und die Polizeiaspiranten werden in einer Polizeischule ausgebildet, die vom Departement Inneres und Sicherheit bestimmt wird.

2. Das Departement Inneres und Sicherheit entscheidet abschliessend über die Aufnahme in die Polizeischule.

3. Die Rückerstattung der Ausbildungskosten regelt die Verordnung.

4. Für die Fort- und Weiterbildung der Polizeiangehörigen ist die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant verantwortlich.

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