521.1
CH-AR
Art. 37 Polizeigesetz - Aufnahmebedingungen
VIII. Organisation und Dienstrecht
Art. 37 Polizeigesetz · Aufnahmebedingungen
1. Personen mit Schweizer Bürgerrecht können durch Wahl des Departements Inneres und Sicherheit in die Kantonspolizei definitiv aufgenommen werden, sofern sie die polizeiliche Grundausbildung erfolgreich absolviert und den eidgenössischen Fachausweis Polizist/Polizistin erlangt haben.
2. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant und die Polizeioffizierinnen oder Polizeioffiziere werden vom Regierungsrat gewählt.
3. Personen mit besonderen Fachkenntnissen können auch ohne Absolvierung der Polizeischule in die Kantonspolizei aufgenommen werden.
4. Ausnahmsweise kann das Departement Inneres und Sicherheit bei Spezialistinnen und Spezialisten auf das Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts verzichten.