Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521.1 CH-AR

Art. 37 Polizeigesetz - Aufnahmebedingungen

VIII. Organisation und Dienstrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 37 Polizeigesetz · Aufnahmebedingungen

1. Personen mit Schweizer Bürgerrecht können durch Wahl des Departements Inneres und Sicherheit in die Kantonspolizei definitiv aufgenommen werden, sofern sie die polizeiliche Grundausbildung erfolgreich absolviert und den eidgenössischen Fachausweis Polizist/Polizistin erlangt haben.

2. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant und die Polizeioffizierinnen oder Polizeioffiziere werden vom Regierungsrat gewählt.

3. Personen mit besonderen Fachkenntnissen können auch ohne Absolvierung der Polizeischule in die Kantonspolizei aufgenommen werden.

4. Ausnahmsweise kann das Departement Inneres und Sicherheit bei Spezialistinnen und Spezialisten auf das Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts verzichten.

← Art. 36 Polizeigesetz Allgemeiner Auftrag Art. 38 Polizeigesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →