521.1
CH-AR
Art. 36 Polizeigesetz - Zusammensetzung
VIII. Organisation und Dienstrecht
Art. 36 Polizeigesetz · Zusammensetzung
1. Die Kantonspolizei besteht aus Polizeiangehörigen und Verwaltungsangestellten.
2. Den Polizeiangehörigen stehen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die gesetzlich zugewiesenen Befugnisse zu.
3. Verwaltungsangestellte können überall dort eingesetzt werden, wo keine polizeiliche Ausbildung notwendig ist oder keine polizeilichen Vollzugsmassnahmen anzuordnen oder auszuführen sind.