Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521.1 CH-AR

Art. 35 Polizeigesetz - Organisation

VIII. Organisation und Dienstrecht
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Art. 35 Polizeigesetz · Organisation

1. Die Kantonspolizei steht unter der Aufsicht des Regierungsrates und ist dem Departement Inneres und Sicherheit unterstellt. Sie wird von einer Kommandantin oder einem Kommandanten geführt.

2. Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Organisation.

3. Der Kantonspolizei ist die zum Bevölkerungsschutz gehörende Polizeiverstärkung, welche zu diesem Zweck bewaffnet wird, zugeteilt.

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