Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521.1 CH-AR

Art. 34 Polizeigesetz - Gemeindepolizeiliche Organe

VII. Zusammenarbeit mit den Gemeinden
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Art. 34 Polizeigesetz · Gemeindepolizeiliche Organe

1. Anstellung, Besoldung und allfällige Uniformierung der gemeindepolizeilichen Organe sind Sache der Gemeinde. Diese werden von der Kantonspolizei aus- und weitergebildet.

2. Das Departement Inneres und Sicherheit regelt mit der Gemeinde den Aufgabenbereich und die Strafkompetenz dieser Organe und stellt diesen einen entsprechenden Ausweis aus.

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