521.1
CH-AR
Art. 34 Polizeigesetz - Gemeindepolizeiliche Organe
VII. Zusammenarbeit mit den Gemeinden
Art. 34 Polizeigesetz · Gemeindepolizeiliche Organe
1. Anstellung, Besoldung und allfällige Uniformierung der gemeindepolizeilichen Organe sind Sache der Gemeinde. Diese werden von der Kantonspolizei aus- und weitergebildet.
2. Das Departement Inneres und Sicherheit regelt mit der Gemeinde den Aufgabenbereich und die Strafkompetenz dieser Organe und stellt diesen einen entsprechenden Ausweis aus.