521.1
CH-AR
Art. 33 Polizeigesetz - Grundsatz
VII. Zusammenarbeit mit den Gemeinden
Art. 33 Polizeigesetz · Grundsatz
1. Der Kantonspolizei obliegt die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben auf dem ganzen Kantonsgebiet. Die Gemeinden können im Zusammenhang mit dem ruhenden Verkehr polizeiliche Aufgaben wahrnehmen.