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521.1 CH-AR

Art. 33 Polizeigesetz - Grundsatz

VII. Zusammenarbeit mit den Gemeinden
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Art. 33 Polizeigesetz · Grundsatz

1. Der Kantonspolizei obliegt die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben auf dem ganzen Kantonsgebiet. Die Gemeinden können im Zusammenhang mit dem ruhenden Verkehr polizeiliche Aufgaben wahrnehmen.

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