521.1
CH-AR
Art. 30 Polizeigesetz - Datensammlungen
V. Polizeiliche Daten
Art. 30 Polizeigesetz · Datensammlungen
1. Die Kantonspolizei führt im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetzgebung die zur recht- und zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Datensammlungen.
2. Die Verordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere über
a) die Art und den Umfang der registrierten Daten,
b) die Löschung von Daten sowie
c) das Auskunfts- und Berichtigungsverfahren.
3. Der Regierungsrat kann die Kantonspolizei ermächtigen, eigene Datensammlungen zum Zweck der Strafverfolgung sowie zum Schutz der Polizeigüter anderen Polizeibehörden im Abrufverfahren zugänglich zu machen.