521.1
CH-AR
Art. 3 Polizeigesetz - Information der Öffentlichkeit
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Polizeigesetz · Information der Öffentlichkeit
1. Soweit nicht schützenswerte übergeordnete Interessen oder gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, informiert die Kantonspolizei die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit; in Haftfällen erfolgt dies in Absprache mit den Untersuchungsbehörden.
2. Eine öffentliche Fahndung mit oder ohne Bild ist zulässig, wenn der Verdacht besteht, dass die gesuchte Person verunfallt oder Opfer eines Verbrechens geworden ist, wenn sie sich selbst oder Dritte gefährden könnte oder wenn sie eines schweren Vergehens oder Verbrechens verdächtigt wird.