Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521.1 CH-AR

Art. 29 Polizeigesetz - Grundsatz

V. Polizeiliche Daten
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Art. 29 Polizeigesetz · Grundsatz

1. Die Kantonspolizei kann Daten zum Zweck der Erfüllung von polizeilichen Aufgaben beschaffen und bearbeiten.

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