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521.1 CH-AR

Art. 28a Polizeigesetz - Vermummungsverbot

IV. Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang
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Art. 28a Polizeigesetz · Vermummungsverbot

1. Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen oder Kundgebungen unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft.

2. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn achtenswerte Gründe es rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditionelle, folkloristische Veranstaltungen fallen nicht unter das Verbot.

3. Die Einsatzleitung der Polizei kann im Einzelfall von einer Durchsetzung des Verbotes absehen, wenn dies zur Verhinderung einer Eskalation geboten erscheint.

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