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521.1 CH-AR

Art. 28 Polizeigesetz - Schusswaffengebrauch

IV. Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang
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Art. 28 Polizeigesetz · Schusswaffengebrauch

1. Die Kantonspolizei darf die Schusswaffe einsetzen, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, um den polizeilichen Auftrag zu erfüllen.

2. Der Gebrauch der Schusswaffe ist gerechtfertigt

a) bei einem unmittelbaren gefährlichen Angriff oder einer entsprechenden Drohung gegen Dritte oder Polizeiangehörige,

b) zur Anhaltung von Personen, die ein schweres Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtigt sind und sich der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen,

c) wenn Informationen oder eigene Feststellungen zur Gewissheit oder zum dringenden Verdacht Anlass geben, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben darstellen und sich der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen,

d) zur Befreiung von Geiseln oder

e) zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allgemeinheit wegen ihrer Verletzlichkeit eine besondere Gefahr bilden.

3. Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen.

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