521.1
CH-AR
Art. 25 Polizeigesetz - Zuführung
IV. Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang
Art. 25 Polizeigesetz · Zuführung
1. Die Kantonspolizei ist berechtigt, minderjährige, unter umfassender Beistandschaft stehende oder in einer Anstalt eingewiesene Personen, die sich der elterlichen oder der behördlichen Aufsicht entzogen haben, den Erziehungsberechtigten, der zuständigen Behörde oder Anstalt zuzuführen.