521.1
CH-AR
Art. 24 Polizeigesetz - Betreten und Durchsuchen von nicht-öffentlichen Räumen und Grundstücken
IV. Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang
Art. 24 Polizeigesetz · Betreten und Durchsuchen von nicht-öffentlichen Räumen und Grundstücken
1. Die Kantonspolizei kann private Liegenschaften ohne Einwilligung der berechtigten Person nur betreten und durchsuchen, wenn
a) dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr notwendig ist,
b) Grund zur Annahme besteht, dass eine Person zum Schutz von Leib und Leben Hilfe bedarf,
c) die berechtigte Person gestorben oder infolge einer gesundheitlichen Störung oder Einwirkung auf Leib und Leben nicht mehr ansprechbar ist. Dies gilt nur, soweit das Betreten dieser Räume für die Abklärung des Sachverhalts notwendig ist und keine anderen berechtigten Personen anwesend oder erreichbar sind, oder
d) dies durch andere gesetzliche Bestimmungen vorgesehen ist.