Art. 23 Polizeigesetz - Durchsuchung von Personen
Art. 23 Polizeigesetz · Durchsuchung von Personen
1. Die Kantonspolizei kann zusätzlich zu den Bestimmungen des Gesetzes über den Strafprozess eine Person und ihre Effekten durchsuchen, wenn
a) dies nach den Umständen zum Schutz der Polizeiangehörigen oder einer Drittperson erforderlich erscheint, oder
b) sie sich erkennbar in einem die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist.
2. Mit der Ausnahme der Durchsuchung nach Waffen soll die Durchsuchung von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.
3. Vorbehalten bleiben die Durchsuchungen nach Art. 3b des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. Über deren Anordnung und die Ermächtigung an private Sicherheitsunternehmen entscheidet die Kantonspolizei.